Satzung der Schützengilde der Stadt Buxtehude von 1539 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Schützengilde der Stadt Buxtehude von 1539 e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Buxtehude und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Buxtehude unter der Nr. VR 272 eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein betreibt Schießsport nach den Regeln der nationalen und internationalen Schützenverbände. Ihm obliegt die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend. Schließlich pflegt und wahrt der Verein das althergebrachte Schützenbrauchtum als einen wertvollen Teil des Volkslebens.
2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stellt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Beauftragte des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden auf Antrag lediglich die notwendigerweise erwachsenen Auslagen und der angemessene Aufwand ersetzt. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
5. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Buxtehude zu übertragen, die dies zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Bezirksschützenverband Stade e.V. und damit mittelbares Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V., deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse er als für sich verbindlich anerkennt.
2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen und Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Vorstand.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag alle unbescholtenen Personen beiderlei Geschlechts werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Der Verein besteht aus

a. Ehrenmitgliedern
b. ordentlichen Mitgliedern
c. jugendlichen Mitgliedern

3. Patron des Vereins ist der jeweilige Bürgermeister der Stadt Buxtehude. Er kann an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, kann das Wort jederzeit ergreifen und ist stimmberechtigt.
4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch die gleichen Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
5. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 21 Jahren (Stichtag 15. Juli). Sie sind Träger des Vereins und als solche in Ehrenämter wählbar.
6. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder im Alter von 12 Jahren (Stichtag 30. Juni) – 21 Jahren (Stichtag 15. Juli) und bilden den Nachwuchs für die ordentlichen Mitglieder. Sie sind nicht in Ehrenämter wählbar.
7. Die jugendlichen Mitglieder wechseln im Alter von 14 Jahren (Stichtag 15. Juli) in die Jungschützenabteilung, die sowohl aus weiblichen als auch männlichen Mitgliedern besteht.
8. Ab einem Alter von 21 Jahren (Stichtag 15. Juli) können und ab einem Alter von 25 Jahren (Stichtag 15. Juli) müssen die Mitglieder geschlechtsspezifisch übertreten zu den

a. Damen
b. Schützen; dort schließen sie sich grundsätzlich einem der traditionellen Rotts, dem Schwarzen Rott, dem Grünen Rott oder dem Joppenrott an.

9. Schützenkönig kann nur ein männliches Mitglied im Alter ab 21 Jahren werden, sofern er vorher zu den Schützen übergetreten ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung wird nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam; der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Die Erklärung ist schriftlich bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten; § 5 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und diesen nach einmaliger Mahnung nicht binnen eines Monats gezahlt hat. Über den Ausschluss bzw. über die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand und ist dem Mitglied in schriftlicher und begründeter Form darzulegen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins; dies gilt auch für Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder und eventuelle Umlagen. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bestehende Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind im Rahmen der Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechtes teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, den Schießsport sowie das Gesellschaftsschießen zu betreiben und an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit gesetzliche und andere Bestimmungen dies zulassen und der Verein die Ausrichtung übernommen hat.
3. Die Rechte sind nicht übertragbar.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben einen laufenden Beitrag an den Verein zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zusätzlich für bestimmte Zwecke Umlagen erhoben und /oder von neu aufzunehmenden Mitgliedern als Eintrittsgeld zu entrichten ist.
2. Umfang und Höhe der nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen setzt die Mitgliederversammlung fest. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Zahlungserleichterungen und/oder Ermäßigungen beschließen.
3. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Sie haben insbesondere die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.

§ 9 Organe

1. Organe sind

a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Ehrenvorsitzenden
d. dem Schatzmeister
e. dem Schießwart
f. dem Mitgliederwart
g. dem amtierenden Schützenkönig
h. vier Beisitzern, die als Vertreter der Rotts und der Freihandschießabteilung von diesen vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung gewählt werden. Als Beisitzer können sie auch Vorstandspositionen unter den Positionen d. – f. wahrnehmen.

2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre; gewählt werden im ersten Jahr der 1. und der 2. Vorsitzende und ein Beisitzer (Freihandschießabteilung). Im zweiten Jahr werden gewählt der Schatzmeister, der Schießwart und ein Beisitzer (Joppenrott). Im dritten Jahr werden gewählt der Mitgliederwart sowie zwei Beisitzer (Schwarzes Rott und Grünes Rott). Wiederwahl ist zulässig.
4. Zum Ehrenvorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine solche Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste als 1. Vorsitzender erworben hat.
5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für

a. die Führung der laufenden Geschäfte,
b. die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
c. die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung für den Vorstand ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

6. Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Eilbedürftige Entscheidungen können auch im Umlaufverfahren eingeholt werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die jährlich im Januar eines jeden Jahres stattfindet (ordentliche Mitgliederversammlung). Daneben können bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlungen) einberufen werden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen nach Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag, der mindestens von 10 v.H. aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet und mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden mit ausreichend sachlicher Begründung einzureichen ist.
3. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, durch Auslegung oder durch das Buxtehuder Tageblatt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche.
4. Die Stimmberechtigung ist an die Volljährigkeit gebunden. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt

a. die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d. die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins,
e. die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
f. die Wahrung aller sonstigen Aufgaben, die ihr durch diese Satzung übertragen sind.
6. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus, ein weiterer rückt nach. Wiederwahl ist erst drei Jahre nach dem Ausscheiden zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und
sollten nicht Ehegatte bzw. Lebenspartner von Vorstandsmitgliedern sein.
2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu gemeinsam prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten und das Ergebnis schriftlich im Kassenbuch niederzulegen. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann an Stelle offener Abstimmung geheime Wahl bzw. Abstimmung beschlossen werden.
2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesetz keine andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen können wirksam nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel gefasst werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Abhaltung jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort und Datum, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist nach Fertigstellung vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden auf der nächsten Sitzung desselben Organs verlesen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vereinsintern mit ihrer Annahme und nach außen mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sie ersetzt die Satzung vom 8.6.1950 mit Änderungen vom 2.4.1951, 22.3. und 2.12.1954, 1.2.1956, 15.9.1975, 23.9.1977 und 27.1.1986.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom heutigen Tage angenommen.

21614 Buxtehude, den 28.1.2002