Satzung der Schützengilde der Stadt Buxtehude von 1539 e.V.

Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen alle Geschlechter. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die Nennung aller Formen verzichtet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Grundsätze

  1. Der Verein führt den Namen „Schützengilde der Stadt Buxtehude von 1539 e.V.“ (nachstehend „Gilde“ genannt). Aus einer Anstalt der Stadt Buxtehude hervorgegangen, ist die Gilde dieser besonders verbunden.
  2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gilde ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Sie hat ihren Sitz in Buxtehude und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Nr. VR 120038 eingetragen.
  4. Die Gilde vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck der Gilde ist die Förderung des Sports und des traditionellen Schützenbrauchtums.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    1. die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes und dessen Untergliederungen auf Landes- und Bezirksebene,
    2. die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses nach den Grundsätzen der Deutschen Schützenjugend,
    3. die Durchführung des Breiten- und Freizeitsports sowie die Durchführung des Leistungssports innerhalb der Gilde sowie auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene bis hin zu internationalen Wettkämpfen,
    4. das Vorhalten von Schießständen nach den Schießstandsordnungen und Schießstandsrichtlinien,
    5. die Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten einschließlich der Sportgeräte,
    6. das Anbieten von Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung auf Vereins- und Verbandsebenen,
    7. den Erlass von Ordnungen und Richtlinien grundsätzlicher Natur im sportlichen und organisatorischen Bereich,
    8. die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Tradition des Deutschen Schützenwesens,
    9. die Veranstaltung von Schützenfesten und Kinderschützenfesten nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    10. die Kontaktpflege im Rahmen des Schützenwesen zu anderen in- und ausländischen Organisationen,
    11. die Erhaltung der städtischen Traditionen.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Die Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gilde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Beauftragte der Gilde arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden auf Antrag lediglich die notwendigerweise erwachsenen und nachgewiesenen Auslagen ersetzt, soweit sich nicht aufgrund von § 10 Abs. 6 etwas anderes ergibt.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

  1. Die Gilde ist unmittelbares Mitglied im Bezirksschützenverband Stade e.V. und damit mittelbares Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V., deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse sie als für sich verbindlich anerkennt.
  2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen und Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedsrechte in anderen Verbänden, Vereinen und Arbeitsgemeinschaften werden grundsätzlich durch stimmberechtigte Vertreter der Gilde (Delegierte) ausgeübt, welche an die Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Die Delegierten der Gilde setzen sich dabei grundsätzlich aus Mitgliedern des Vorstandes zusammen und werden von diesem benannt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gilde können auf schriftlichen Antrag alle natürlichen Personen werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung; dem Mitglied wird schriftlich die Aufnahme bestätigt.
  2. Die Gilde besteht aus
    1. Ehrenmitgliedern
    2. ordentlichen Mitgliedern
    3. jugendlichen Mitgliedern
  3. Patrone der Gilde sind der jeweilige Bürgermeister der Hansestadt Buxtehude und sein Vertreter im Rat. Sie können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, können das Wort jederzeit ergreifen und sind stimmberechtigt.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Gilde erworben haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  5. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die bis zum Freitag vor dem ersten Sonntag im Juli (Stichtag) das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Die jugendlichen Mitglieder, die am Freitag vor dem ersten Sonntag im Juli (Stichtag) das 14. Lebensjahr vollendet haben, wechseln in die Jungschützenabteilung.
  7. Ordentliche Mitglieder ab dem 21. Lebensjahr (Stichtag Freitag vor dem ersten Sonntag im Juli) können geschlechtsspezifisch übertreten
    1. zur Damenabteilung
    2. zu den Schützen; dort schließen sie sich einem der Rotts an.

    Ordentliche Mitglieder ab dem 25. Lebensjahr verlieren ihre Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung.

  8. Schützenkönig und Bester Mann kann nur ein männliches Mitglied im Alter ab 21 Jahren werden, welches einem Rott angehört. Papageienkönig und Vogelkönig kann nur ein männliches Mitglied im Alter ab 16 Jahren werden, welches einem Rott oder der Jungschützenabteilung angehört.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung der Gilde.
  2. Die Austrittserklärung wird nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam; der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Die Erklärung ist schriftlich bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens einschließlich der Missachtung gesetzlicher Vorschriften verstoßen hat. Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und diesen nach zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss, unabhänig vom Grund, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied in schriftlicher und begründeter Form darzulegen.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gilde; dies gilt auch für Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, und eventuelle Umlagen. Bei Erlöschen einer Mitgliedschaft bestehende Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung der Gilde durch Ausübung des Antrags, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechtes teilzunehmen soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, den Schießsport sowie das Gesellschaftsschießen zu betreiben und an allen sonstigen Veranstaltungen der Gilde teilzunehmen, soweit gesetzliche und andere Bestimmungen dies zulassen und die Gilde die Ausrichtung übernommen hat.
  3. Die Rechte sind nicht übertragbar.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag an die Gilde zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zusätzlich für bestimmte Zwecke Umlagen erhoben und/oder von neu aufzunehmenden Mitgliedern Aufnahmebeiträge zu entrichten sind.Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die der Gilde dadurch entstandenen Bankgebühren und sonstigen Kosten vom Mitglied zu erstatten. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist die Gilde berechtigt, Mahn- und Verwaltungsentgelte zu erheben sowie das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Die Festsetzung dieser Entgelte erfolgt durch den Vorstand.
  2. Umfang und Höhe der nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen setzt die Mitgliederversammlung fest. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Zahlungserleichterungen beschließen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gilde nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gilde gefährdet werden könnten. Sie haben insbesondere ihr Verhalten in Uniform und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit darauf auszurichten.

§ 9 Organe

  1. Organe sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliedsversammlung

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. 1. Vorsitzende
    2. 2. Vorsitzende
    3. Ehrenvorsitzende
    4. Schatzmeister
    5. Schriftwart
    6. Schießwart
    7. Mitgliederwart
    8. Immobilienwart
    9. Fahnenwart
    10. Kinderschützenfestbeauftragte
    11. Sportleiter
    12. Waffen- und Gerätewart
    13. Jugendbetreuer
    14. sechs Beisitzer
    15. amtierender Schützenkönig

    Die Beisitzer werden als jeweiliger Vertreter einer Untergliederung (§16) von dieser in den Vorstand entsandt. Die Mitgliederversammlung nimmt die Entsendung zustimmend zur Kenntnis. Die Beisitzer übernehmen, soweit möglich, Vorstandsfunktionen unter den Positionen d. bis m. In diesem Fall ist eine Wahl des Beisitzers in die Vorstandsfunktion durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

    Der Vorstand ist berechtigt temporär oder auf Dauer weitere stimmberechtigte Vorstandsfunktionen einzurichten. Die vom Vorstand zunächst eingesetzten Personen in diese Funktion bedürfen bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Bestätigung durch Wahl.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gilde durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, die Gilde allein zu vertreten, soweit der Geschäftswert von Verfügungen oder Verpflichtungen 20.000,00€ nicht übersteigt. Bei höheren Geschäftswerten gilt Gesamtvertretung.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.
    1. Gewählt werden im ersten Jahr der 2. Vorsitzende, der Immobilienwart, der Schießwart und der Jugendbetreuer.
    2. Im zweiten jahr werden gewählt der 1. Vorsitzende, der Schriftwart, der Sportleiter und der Waffen- und Gerätewart.
    3. Im dritten Jahr werden gewählt der Mitgliederwart, der Schatzmeister, der Fahnenwart und der Kinderschützenfestbeauftragte.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes unter Abs. 1, a. und b. sowie Abs. 1, d. – m. während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Dauer der restlichen Amtsperiode. Bei Bedarf kann der Vorstand das Amt für die Übergangszeit kommissarisch besetzen.

  4. Zum Ehrenvorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine solche Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste als 1. Vorsitzender erworben hat. Ehrenvorsitzende zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gilde. Er ist insbesondere zuständig für
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Aufstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    3. die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung für den Vorstand ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  7. Der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie. Die Vorstandssitzung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt; in Ausnahmefällen auch, unter Zuhilfenahme geeigneter elektronischer Kommunikationsmedien, ohne persönliches Zusammentreffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, auch wenn es mehrere Funktionen innehat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Eilbedürftige Entscheidungen können auch im Umlaufverfahren (schriftlich und/oder auf elektronischem Wege) eingeholt werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ der Gilde ist die Mitgliederversammlung, die jährlich Ende Januar stattfindet (ordentliche Mitgliederversammlung). Daneben können bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlungen) einberufen werden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen nach Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag, der mindestens von 10 v.H. aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet und mindestens 21 Tage vor dem gewünschten Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden mit sachlicher Begründung einzureichen ist.
  3. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich durch Aushang in der Schießsportanlage der Gilde, durch Veröffentlichung im Buxtehuder Tageblatt und auf der Internetseite der Gilde unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen.
  4. Die Stimmberechtigung ist an die Volljährigkeit gebunden. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Anträge gem. § 11 Abs. 5 d. sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit sachlicher Begründung einzureichen. Der 1. Vorsitzende ergänzt die Tagesordnung entsprechend den eingereichten Anträgen unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
    4. die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Gilde,
    5. die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
    6. die Entscheidung über gestellte Anträge,
    7. die Wahrung aller sonstigen Aufgaben, die ihr durch diese Satzung übertragen sind.
  6. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus, ein weiterer rückt nacht. Wiederwahl ist erst drei Jahre nach dem Ausscheiden zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Angehöriger ersten Grades von Vorstandsmitgliedern sein.
  2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege gemeinsam zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unangekündigte Kassenprüfungen durchgeführt werden. Sollte ein gewählter Kassenprüfer an der gemeinsamen Kassenprüfung verhindert sein, wird er durch den zuletzt ausgeschiedenen Kassenprüfer vertreten. Die Voraussetzungen unter Abs. 1 Satz 3 und 4 sind einzuhalten.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann an Stelle offener Abstimmung geheime Wahl bzw. Abstimmung beschlossen werden.
  2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
  3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt
  4. Vorstandsbeschlüsse gem. § 10 Abs. 7 oder der Mitgliederversammlung, bei denen der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bei Ausführung des Beschlusses Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, können durch ihn bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit zurückgestellt und bei Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. Ist eine gerichtliche Klärung erforderlich, bestimmt das Organ eine Person, die es vor Gericht vertritt.
  5. Beschlüsse über die Auflösung der Gilde oder über Satzungsänderungen können wirksam nur mit einer Mehrheit von ¾ gefasst werden.

§ 14 Niederschrift der Beschlüsse

  1. Über die Abhaltung jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort und Datum, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist nach Fertigstellung vom Protokollführer und nach der Genehmigung durch den Vorstand vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird Mitgliedern auf Antrag nach Unterzeichnung, ansonsten spätestens 14 Tage danach zur Einsichtnahme in der Schießsportanlage zur Verfügung gestellt.
  2. Über die Abhaltung jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort und Datum, die Tagesordnungspunkte sowie die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist nach Fertigstellung vom Schriftwart an die Vorstandsmitglieder zu versenden und auf der nächsten Sitzung des Vorstandes zu genehmigen

§ 15 Haftung

  1. Zur Haftung gelten die Regelungen der §§ 31ff BGB.
  2. Die Gilde haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen der Gilde oder bei Veranstaltungen der Gilde erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung der Gilde reguliert werden.

§ 16 Untergliederungen

  1. Rotts (derzeit Schwarzes Rott, Grünes Rott und Joppenrott) und Abteilungen (derzeit Damen, Jungschützen und Freihandschützen) sind nicht rechtsfähige Untergliederungen innerhalb der Gilde. Sie können eigenes Vermögen zur gesamten Hand erwerben. Dazu gehören insbesondere Fahnen und eigene Kassenbestände.
  2. Die Bildung weiterer Rotts und Abteilungen ist zulässig.

§ 17 Datenschutzbestimmungen

  1. Zur Erfüllung der in dieser Satzung beschriebenen Zwecke und Aufgaben der Gilde, werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder der Gilde gespeichert, übermittelt und aktualisiert.
  2. Einzelheiten werden vom Vorstand in einer Datenschutzordnung geregelt.

§ 18 Auflösung der Gilde

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind
    1. das verbleibende Vereinsvermögen, insbesondere in Form von Immobilien und Barvermögen an die „Buxtehude – Stiftung“ mit Sitz in Buxtehude zur Erhöhung des Stiftungsvermögens zu übertragen (Zustiftung), die dies zu steuerbegünstigten Zwecken im Bereich des Sports, hier insbesondere im Bereich des Schießsports und der Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Tradition des Deutschen Schützenwesens, zu verwenden hat.
    2. die historischen Gegenstände wie Königsketten, Pokale, Fahnen und ähnliches dem Museumsverein Buxtehude e.V. mit Sitz in Buxtehude zu übertragen.
    3. die historischen schriftlichen Unterlagen der vergangenen Jahrhunderte, hier insbesondere der „Schweinslederne Band“ sowie viele weitere Schriftstücke aus verschiedenen Jahrhunderten an das Stadtarchiv in Buxtehude zu übertragen.

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt vereinsintern mit ihrer Annahme und nach außen mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Sie ersetzt alle vorhergehenden Satzungen.
  3. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom heutigen Tage angenommen.

 

21614 Buxtehude, den 27.01.2025

gez. Reinhard Meier

1. Vorsitzender

gez. Nils Lohmann

2. Vorsitzender